Jahressteuergesetz
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Die Verkündung erfolgte am 5. Dezember 2024. Nachfolgend geben wir ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten.
Mit dem Gesetz werden verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts angepasst. Die Anpassungen umfassen unter anderem die Reaktion auf Rechtsprechung der Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts sowie die Angleichung des deutschen Rechts an EU-Recht sowie an die Rechtsprechung des EuGH. Darüber hinaus umfasst das JStG 2024 eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die thematisch nur begrenzt miteinander verknüpft sind und überwiegend technischer Natur sind.
Inhaltsübersicht
Einkommensteuer
Im nachfolgenden werden die Neuerungen innerhalb des Einkommensteuergesetzes dargestellt.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG wurde erweitert und präzisiert. Die zulässige Bruttoleistung wurde von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit angehoben. Diese Regelung gilt nun einheitlich für alle Gebäudearten, unabhängig von deren Nutzung. Dabei bleibt die Gesamtleistung auf 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft begrenzt.
Neu ist, dass auch Gewerbegebäude mit mehreren Einheiten von der Befreiung profitieren können, sofern die Grenze von 30 kW (peak) je Einheit eingehalten wird. Wichtig zu beachten: Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung vollständig entfällt, wenn die Grenze überschritten wird.
Hinweis: Dies gilt erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)
Ab Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 gilt eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Kontennachweisen, Anlagenverzeichnissen und Anlagenspiegeln.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Buchwertübertragungen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Eine Neuregelung ermöglicht die steuerneutrale Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften, sofern keine schädlichen Beteiligungen bestehen. Hiermit wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 (BVerfG – Beschluss v. 28.11.2023, BvL 8/13) gefolgt.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Der abzugsfähige Anteil für Kinderbetreuungskosten steigt von 66 % auf 80 %, und der maximale Sonderausgabenabzug erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Kind. Diese Anpassung erleichtert die steuerliche Entlastung für Familien.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Bonusleistungen bei Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 2b EStG)
Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten können Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Bonuszahlungen der Krankenkassen gelten bis zu 150 Euro pro Jahr und Person nicht als Beitragserstattung und bleiben daher steuerlich unberücksichtigt. Höhere Beträge werden als Erstattungen gewertet, es sei denn, ein Nachweis widerspricht dieser Einordnung.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Streichung des Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
Verluste aus Termingeschäften durften bislang nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden
(Verlustverrechnungskreis/Verlustverrechnungsbeschränkung). Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt. Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises bzw. der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen.
Hinweis: Dies gilt in allen offenen Fällen
Gesamthandsgemeinschaften und private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG)
In einem Urteil aus dem Jahr 2023 hat der BFH den entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft für Zwecke der Besteuerung von Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG) nicht als anteilige Anschaffung der enthaltenen Wirtschaftsgüter (vorliegend Grundstück) gewertet. Hiermit ist der von seiner bisherigen Rechtsauffassung als auch der der Finanzverwaltung abgewichen.
Durch das JStG 2024 wird die Vorschrift über die Besteuerung von Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG) verschärft. Der neue Gesetzeswortlaut stellt klar, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und insbesondere auch Anteile an Erbengemeinschaften) steuerlich mit der Anschaffung bzw. Veräußerung der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke) gleichgestellt wird. Diese Änderung ist aktuell von besonderer Relevanz bei der Veräußerung von Anteilen an Gesamthandgemeinschaften (bspw. Erbengemeinschaften)innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren und könnte unter gewissen Umständen einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen.
Hinweis: Dies gilt in allen offenen Fällen
Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)
Ab 2025 müssen Unterhaltszahlungen per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Andere Zahlungsformen, wie Bargeld, sind dann nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur noch in besonderen Fällen (z. B. Kriegsgebieten).
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)
Ab 2025 muss für die Inanspruchnahme aller Steuerermäßigungen (z.B. bei Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahen Dienstleistungen) nach 35a EStG eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG)
Zur Förderung der Bürokratieentlastung soll die Beantragung von Kindergeld zukünftig elektronisch möglich sein. Dies soll ausschließlich über amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über amtlich vorgeschriebene Schnittstellen geschehen (nicht einfache E-Mail). Eine Antragstellung in Papierform bleibt jedoch weiterhin möglich.
Hinweis: Dies gilt ab 6. Dezember 2024
Umsatzsteuer
Im nachfolgenden werden die Neuerungen innerhalb des Umsatzsteuergesetzes dargestellt.
Leistungsort bei virtueller Teilnahme an Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG)
Grundsätzlich befindet sich bei Veranstaltungsleistungen (bspw. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Veranstaltungen oder ähnliches wie Messen) gegenüber Verbrauchern (Leistungsempfänger) der Leistungsort am Veranstaltungsort. Diese Leistungsortbestimmung wurde ergänzt.
Bei Veranstaltungen an der der Verbraucher lediglich virtuell teilnimmt (bspw. per Streaming), erfolgt die Besteuerung nicht von nun an nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. Dies gilt auch im Fall der virtuellen Teilnahmen bei Leistungserbringung gegenüber einem unternehmerischen Leistungsempfänger (B2C).
Neu ist, dass auch Gewerbegebäude mit mehreren Einheiten von der Befreiung profitieren können, sofern die Grenze von 30 kW (peak) je Einheit eingehalten wird. Wichtig zu beachten: Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung vollständig entfällt, wenn die Grenze überschritten wird.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
Bildungsleistungen bleiben weiterhin steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Die Bildungsleistungen müssen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden. Auch bleibt das Bescheinigungsverfahren erhalten, in dem die zuständige Landesbehörde die bescheinigt, dass die betreffende Einrichtung Bildungsmaßnahmen wie Schulunterricht, Hochschulunterricht, oder ähnliches erbringt.
Neu ist jedoch, dass fortan Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird ebenfalls steuerbefreit wird. DPrivatlehrer sind in diesem Fall ausschließlich natürliche Personen. (betrifft nur natürliche Personen) für „Schul- und Hochschulunterricht“ . Außerdem wurden die steuerfreien Leistungen ausgeweitet und umfassen nun auch Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen sowie damit eng verbundene Leistungen.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG)
Ab 1. Januar 2025 gilt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%) auf die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstwerken und Sammlungsstücken. Die Differenzbesteuerung entfällt jedoch, wenn der Wiederverkauf aus einem ermäßigten Eingangsumsatz resultiert. Vermietungen von Kunstgegenständen bleiben vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbeziehen, bei denen die Leistungen durch einenIst-Versteuerer (Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern) erbracht werden, ist erst dann möglich, wenn die Zahlung für die Leistung tatsächlich erfolgt ist. Bisher konnte der Vorsteuerabzug bereits mit einer ordnungsgemäßen Rechnung und der Erbringung der Leistung geltend gemacht werden.
Damit Leistungsempfänger dies nachvollziehen können, müssen Ist-Versteuerer künftig in ihren Rechnungen angeben, dass sie nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG). Diese Angabe ist auch bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen erforderlich.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2028
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG)
Der Gesamtumsatzschlüssel bleibt weiterhin ein nachrangiger Aufteilungsmaßstab. Das bedeutet, dass präzisere und sachgerechte Methoden bei der Vorsteueraufteilung vorrangig genutzt werden sollen, wenn sie verfügbar sind. Diese Änderung ist lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage und bringt keine inhaltlichen Neuerungen
Hinweis: Dies gilt ab 6. Dezember 2024
Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten umfassende Änderungen der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die sich auf Umsatzgrenzen, Meldeverfahren und die grenzüberschreitende Anwendung auswirken. Die Reform dient der Umsetzung der EU-Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285), um die Regelungen in der EU zu harmonisieren und Bürokratie zu reduzieren. Hier die wichtigsten Punkte einfach erklärt: Neue Umsatzgrenzen zu den bisherigen Voraussetzungen
- Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten haben.
- Der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten.
- Wird der Umsatz von 25.000 € im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Regelung ab dem Folgejahr. Überschreitungen der Grenze von 100.000 € führen zur sofortigen Regelbesteuerung.
- Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig steuerbefreit. Bislang sah das Umsatzsteuergesetz vor, dassdie Umsatzsteuer zwar nicht erhoben wird, aber theoretisch steuerpflichtig ist.
- Die Neuregelung gilt nicht nur für Unternehmer mit Sitz in Deutschland, sondern auch für solche aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland tätig sind.
- Neues Meldeverfahren: Für grenzüberschreitende Tätigkeiten wird ein spezielles, vierteljährlichesVerfahren (§ 19a UStG) eingeführt. Zuständig für das Meldeverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber fähig sein, solche zu empfangen.
- Vereinfachte Regelungen für Rechnungen nach § 34a UStDV: Weniger Pflichtangaben als bei Standardrechnungen.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Erbschaftsteuer
Im nachfolgenden werden die Neuerungen innerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dargestellt.
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG)
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Beerdigung, Grabpflege) steigt von 10.300 € auf 15.000 €. Dieser Pauschbetrag kann von Erben in Anspruch genommen werden, um Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall (z.B. Beerdigungskosten) steuerlich abzusetzen, ohne die Kosten im Einzelnen nachweisen zu müssen.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
Bisher konnten Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht (Im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger erwirbt Inlandsvermögen) nicht abgezogen werden. Nun ist eine anteilige Abzugsfähigkeit entsprechend dem Anteil möglich, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Hinweis: Dies gilt ab 1. Januar 2025
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)
Der Befreiungsabschlag (10% Minderung des Wertansatzes) auf zu Wohnzwecken vermieteten bebauten Grundstücken fand bislang nur Anwendung, sofern die betreffenden Grundstücke in der Europäischen Union belegen waren. Durch die Neuregelung wird künftig der Befreiungsabschlag für in Drittstaaten (bspw. USA) belegenen, zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz gewährt, wenn ein Informationsaustausch zur Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und dem Drittstaat besteht. Eine Liste der betroffenen Staaten wird vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.
Hinweis: Dies gilt ab 6. Dezember 2024
Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer für Wohnimmobilien bis zu zehn Jahre zu stunden, wird erweitert. Steuerpflichtige können nun diese Stundung beantragen, wenn sie die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf der geerbten Immobilie begleichen können.
Bisher galt die Regelung nur für Immobilien, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten. Fortan wird die Stundung auf alle Immobilien ausgeweitet, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Somit ist es fortan nicht mehr von Bedeutung, welcher Grundstücksart das Grundstück zuzuordnen ist, noch, ob es zu eigenen Wohnzwecken oder fremden Wohnzwecken genutzt wird.
Für Immobilien in Drittstaaten gibt es eine zusätzliche Voraussetzung: Eine Stundung wird nur gewährt, wenn ein Informationsaustausch zur Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und dem Drittstaat besteht. Sollte dieser Austausch entfallen, endet die Stundung sofort.
Hinweis: Dies gilt ab 6. Dezember 2024