BFH – Gewerbesteuerhinzurechnung von Werbeaufwand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil III R 36/22 vom 16. September 2024 entschieden, dass die Anmietung von Werbeträgern auch für Dienstleistungsunternehmen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zur Folge haben kann, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden (fiktives Anlagevermögen). Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen sind der Geschäftszweck und die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Notwendigkeit, Werbeträger regelmäßig zu nutzen. Eine Hinzurechnung setzt zudem voraus, dass die zugrunde liegenden Verträge wesentliche miet- oder pachtrechtliche Pflichten enthalten.

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Inhaltsübersicht

Kurzsachverhalt

Im zu beurteilenden Urteilssachverhalt warb die Klägerin für ihr Dienstleistungsunternehmen mittels Sponsoringsmaßnahmen für Vereine, Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Die Werbemaßnahmen wurden überwiegend von Dienstleistern erbracht, die in der Regel nicht Eigentümer der Werbeträger wie Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel waren. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen entfielen die Aufwendungen teilweise auf die Produktion und Lagerung von Werbematerial sowie auf die Schaltung von Werbespots in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Übrigen wurde insbesondere die Zurverfügungstellung von Werbeflächen abgerechnet.

Ansicht des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige (Klägerin) vertritt im vorliegenden Fall, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfolgen dürfe. Der Grund sei, dass die den Werbemaßnahmen zugrundeliegenden Verträge nicht Mietverträge (Miete der Werbeflächen) sondern Verträge über die Erbringungen von Werbeleistungen (Herstellung von Werbeplakaten und Anbringung an Werbeflächen) bzw. typengemischte Verträge (Mischung aus Mietvertrag und Werbevertrag) darstellen. Bei der Annahme eines Mietvertrages fehlt es an der für die Hinzurechnung notwendigen Eigenschaft der Werbefläche als fiktives Anlagevermögen. Zudem ist bei Annahme eines typengemischten Vertrages eine Aufteilung der im Zusammenhang mit den Werbeverträgen angefallenen Aufwendungen abzulehnen, da der Werbevertrag als ein untrennbares Ganzes zu betrachten ist. Die Werbeleistungen stehen im Zentrum des Leistungsverhältnisses und prägen den Gesamtvertrag.

Ansicht der Finanzverwaltung

Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Leistungen der Dienstleister aufgrund von Mietverträgen erbracht wurden, da die Zurverfügungstellung von Werbeflächen als eine Mietleistung anzusehen ist. Zudem sind die überlassenen Mietflächen bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen (fiktives Anlagevermögen), denn die Mietflächen wären nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt und würden damit vielmehr auf Dauer dem Betrieb dienen. Dementsprechend hat das Finanzamt die Aufwendungen die auf die Zurverfügungstellung von Werbeflächen entfallen (nicht auf die Produktionsleistungen der Plakate) gewerbesteuerlichen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzugerechnet.

Urteil des Finanzgerichtsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat mit Urteil vom 23.8.2022 entschieden, dass im vorliegenden Fall die für Werbezwecke gebuchten Aufwendungen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d (GewStG) hinzugerechnet werden dürfen, da es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH hielt in seinem Urteil III R 36/22 vom 16. September 2024 hingegen die Revision des Finanzamts für begründet. Für die Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sei entscheidend, dass die zugrundeliegenden Verträge wesentliche miet- oder pachtrechtliche Elemente enthalten oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten aufweisen. In diesem Zusammenhang müssten die Verträge daraufhin geprüft werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder gemischte Verträge mit trennbaren Leistungen handele. Zudem sei für die Hinzurechnung die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger (Mietflächen) zum Anlagevermögen maßgeblich. Dies setze voraus, dass das Unternehmen aufgrund seines Geschäftszwecks und seiner speziellen betrieblichen Gegebenheiten Werbemaßnahmen durchführt, für die es Werbeträger dauerhaft im Betrieb vorhalten muss. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei Dienstleistungsunternehmen bei langfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger ein Anlagevermögen vorliegen könne. Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen unzureichend waren, wurde das Verfahren zur weiteren Prüfung an das FG zurückverwiesen.

Fazit

Die Anmietung von Werbeträgern kann auch für Dienstleistungsunternehmen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zur Folge haben, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen sind der Geschäftszweck und die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Notwendigkeit, Werbeträger regelmäßig zu nutzen. Eine Hinzurechnung setzt zudem voraus, dass die zugrunde liegenden Verträge wesentliche miet- oder pachtrechtliche Pflichten enthalten.

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