BFH: Kein Werbungskostenabzug für Umzug wegen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) entschieden, dass die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung, um dort (erstmals) ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige – wie während der Corona-Pandemie – gezwungen war, im Homeoffice zu arbeiten oder durch das Arbeiten von zu Hause Beruf und Familie besser vereinbaren wollte.

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Inhaltsübersicht

Sachverhalt

Die Kläger, ein berufstätiges Ehepaar mit Tochter, wohnten ursprünglich in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur gelegentlich im Homeoffice. Aufgrund der Corona-Pandemie verlagerten sie ihre Tätigkeit ab März 2020 überwiegend in das Homeoffice und nutzten dafür hauptsächlich das Wohn-/Esszimmer. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Räume als Arbeitszimmer einrichteten. Die Kosten für die Einrichtung der Arbeitszimmer sowie die Umzugskosten machten sie als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte jedoch den Abzug der Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab.

Das Finanzgericht Hamburg hingegen gab der Klage teilweise statt und bejahte auch die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten. Es sah im Umzug eine berufliche Veranlassung, da durch die neuen Arbeitszimmer eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen erreicht worden sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Er stellte klar, dass Aufwendungen für einen Wohnungswechsel grundsätzlich die private Lebensführung betreffen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eindeutig berufliche Gründe den Wohnungswechsel veranlasst haben und private Motive eine nur völlig untergeordnete Rolle spielten. Dies könne etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel oder einer erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs (um mindestens eine Stunde täglich) angenommen werden.

Die bloße Möglichkeit, in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, reiche nicht aus, um den Umzug als beruflich veranlasst einzustufen. Die Entscheidung über Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung sei maßgeblich von privaten Präferenzen wie Lebensgewohnheiten, finanziellen Mitteln und familiären Bedürfnissen geprägt.

Auch die zunehmende Verbreitung von Homeoffice und mobilen Arbeitsformen ändere nichts an dieser Bewertung. Die Wahl, im häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer einzurichten oder weiter in einer “Arbeitsecke” zu arbeiten, basiere weiterhin auf privaten Entscheidungen und sei nicht ausschließlich durch objektiv berufliche Notwendigkeiten bestimmt.

Dass das häusliche Arbeitszimmer an sich steuerlich anerkannt wird, ändert ebenfalls nichts an der Einschätzung der Umzugskosten.

Fazit

Ein Umzug zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers begründet keinen Werbungskostenabzug. Der BFH betont, dass Wohnungswechsel grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Auch die stärkere Nutzung des Homeoffice – etwa infolge der Corona-Pandemie – ändert daran nichts. Nur wenn berufliche Gründe den Umzug eindeutig dominieren und private Motive völlig untergeordnet sind, wären die Umzugskosten ausnahmsweise abziehbar, was hier nicht der Fall war.

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