Bürokratieentlastungsgesetz IV

Am 29. Oktober 2024 wurde das vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Dieses Gesetz zielt darauf ab, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsprozesse sowohl für Unternehmen als auch für staatliche Stellen zu vereinfachen. Insbesondere sollen steuerliche und rechtliche Abläufe effizienter gestaltet und digitale Prozesse gefördert werden.

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht. Diese Anpassung reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmen erheblich, insbesondere in der Buchführung und bei steuerlichen Nachweisen.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Förderung der Digitalisierung. In diesem Zusammenhang wurde das gesetzliche Schriftformerfordernis (eigenhändige Unterschrift auf Papier) in vielen Bereichen durch die sogenannte Textform (u.a. E-Mail, SMS) ersetzt (§ 126b BGB). Diese neue Regelung erfordert deutlich geringere formale Hürden und fördert die elektronische Kommunikation, wodurch Prozesse schneller und flexibler werden.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige der wichtigsten Änderungen im Steuerrecht.

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Inhaltsübersicht

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Wichtige Änderungen für Unternehmen – Anpassung des § 147 Abs. 3 AO bzw. des § 257 Abs. 4 HGB

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von bislang zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025 und betrifft bereits vorliegende Unterlagen, deren 10-Jahres-Frist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Ebenso wurde die umsatzsteuerliche Frist zu Aufbewahrung von Rechnungen (§ 14b UStG) an die neue Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren angepasst. Dies gilt ebenfalls sowohl für neu eingehende Rechnungen als auch bereits empfangene Rechnungen.

Die verkürzten Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bieten deutliche Vorteile für Unternehmen und Selbstständige. Eine effizientere Dokumentenverwaltung wird ermöglicht, wodurch Kosten  und Verwaltungsaufwand reduziert werden können. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die oft stärker von Bürokratie betroffen sind, profitieren spürbar von dieser Entlastung. Im Ergebnis bietet diese Neuerung somit eine wirtschaftlichere Handhabung der Aufbewahrung von Buchungsbelegen,  die sich positiv auf den betrieblichen Alltag auswirken.

Hinweis: Dies gilt ab  1. Januar 2025

Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Entlastung in der Umsatzsteuer – Anpassung des § 18 Abs. und Abs. 2a UStG

Im Zuge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes werden die Schwellenwerte für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen angepasst. Der bisherige Grenzwert von 7.500 Euro wird auf 9.000 Euro angehoben. Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast diesen Wert nicht übersteigt, müssen ihre Voranmeldungen künftig nur noch vierteljährlich einreichen. Diese Änderung zielt darauf ab, besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) administrativ zu entlasten und Bürokratie zu reduzieren.

Hinweis: Dies gilt ab  1. Januar 2025

Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Digitalisierung der Steuerverwaltung – Anpassung des § 122a AO und § 87a AO

Ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung ist die Modernisierung der Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Zukünftig können Verwaltungsakte, wie Steuerbescheide, dem Steuerpflichtigen bzw. der von ihm bevollmächtigten Person digital zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, die eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderte, wird künftig eine Widerspruchslösung angewandt. Das bedeutet, grundsätzlich dass Steuerpflichtige automatisch in das digitale Verfahren einbezogen werden, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen.

Aktuell soll die digitale Bereitstellung insbesondere in den Fällen erfolgen, wenn ein Steuerbescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht. Die Übermittlung kann entweder vom Steuerpflichtigen selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto erfolgen oder von steuerlich bevollmächtigten Vertreter, wie z.B. einem Steuerberater, übermittelt wurde und diesem Vertreter eine Bekanntgabevollmacht vorliegt.

Am Tag der Bereitstellung informiert die Finanzverwaltung den Empfänger elektronisch über die Bereitstellung und deren rechtliche Wirkung. Ein Bescheid gilt vier Tage nach seiner Bereitstellung automatisch als bekannt gegeben (Zugangsvermutung). Diese Änderung soll den Verwaltungsaufwand verringern und den Prozess für alle Beteiligten effizienter gestalten.

Hinweis: Dies gilt ab  1. Januar 2026

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