FG Berlin-Brandenburg zur verlängerten Erklärungsabgabefrist
Kiesel & Hary Steuerberatung
Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen
Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen ist eine zentrale Pflicht der Steuerpflichtigen und unterliegt gesetzlichen Regelungen, die je nach Sachverhalt variieren können. Hierbei sind insbesondere die allgemeine Frist für Steuerpflichtige ohne Steuerberater und die Frist für Steuerpflichtige, die angehörige der steuerberatenden Berufe für die Erstellung Ihrer Steuererklärung (Beraterfall) beauftragt haben, zu unterscheiden. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um Sanktionen wie Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder zu vermeiden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen und Einschränkungen für die verlängerte Abgabefrist für Steuerpflichtige, die angehörige der steuerberatenden Berufe für die Erstellung Ihrer Steuererklärung (Beraterfall) beauftragt haben (§ 149 Abs. 3 AO) zum Gegenstand.
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Inhaltsübersicht
Grundsatz
Die Abgabefrist für Steuererklärungen bezeichnet den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, bis zu welchem Steuerpflichtige ihre Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Diese Frist variiert je nach Steuerart, Steuerpflichtigen und gegebenen Umständen:
Beispiel ohne steuerliche Beratung: Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden.
Beispiel mit steuerlicher Beratung: Wenn die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, verlängert sich die Frist (bisher 31. Juli 2026) bis zum 28. Februar 2027.
Individuelle Fristverlängerung:
Auf Antrag kann das Finanzamt ausnahmsweise weitere Verlängerungen gewähren, beispielsweise bei schwerwiegenden persönlichen oder betrieblichen Gründen. Eine solche Verlängerung ist jedoch nicht garantiert und liegt im Ermessen der Behörde.
Besondere Regelungen und Ausnahmen:
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden befristete Fristverlängerungen durch Sonderregelungen eingeführt, die jedoch keinen Anspruch auf dauerhafte Ausdehnung begründen. (§ 149 AO, Art. 97 § 36 EGAO)
Rechtsfolgen bei Fristversäumnis:
Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge festgesetzt werden (§ 152 AO). Sofern der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommt, kann es auch zu Zwangsgeldern (§ 328 AO) oder Schätzungen der Steuergrundlagen kommen.
Die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist somit wesentlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist die Abgabefrist für Steuererklärungen nicht nach § 149 Abs. 3 AO verlängert (Erstellung der Steuererklärung durch Berater; Beraterfall), sofern der Angehörige der steuerberatenden Berufe (Person im Sinne des § 3 StBerG und § 4 StBerG sind bspw. Steuerberater oder Rechtsanwälte) nicht mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt worden ist oder in eigenen Angelegenheiten bzw. für den zusammenveranlagten Ehegatten tätig wird. So genügt es beispielsweise nicht, wenn bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft ein Rechtsanwalt nicht mit der Erstellung der Steuererklärungen, sondern lediglich als Gesellschafter und Ehemann der Geschäftsführerin beauftragt worden ist. Die für die verlängerte Abgabefrist erforderliche Beauftragung gemäß § 149 Abs. 3 AO ist nicht ausschließlich an die im Außenverhältnis erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen (§ 80 AO) geknüpft, sondern bereits begrifflich an ein Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675, 611 BGB) zwischen dem betroffenen Personenkreis (hier: Rechtsanwalt) und dem Steuerpflichtigen, wie sich auch aus § 3 Nr. 1 StBerG in Verbindung mit § 33 StBerG ergibt. In der Regel fallen eine solche Beauftragung und die Bevollmächtigung zusammen, wie es beispielsweise bei der Beauftragung eines Steuerberaters in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten. Im vorliegenden Streitfall lag eine solche Beauftragung jedoch nicht mehr vor, sodass die Erklärungsabgabefrist im Sinne des § 149 Abs. 3 AO nicht verlängert wurde. Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Regelung ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, da sie in erster Linie darauf abzielt, jene „professionellen Erklärer“ zu entlasten, für die die Erstellung von Steuererklärungen ein routinemäßiger Bestandteil ihrer Tätigkeit ist. Folglich muss die Erstellung der Steuererklärung sowie die Beauftragung hierfür auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhen.
Fazit
Die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe tatsächlich mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wurde. Tätigkeiten in eigener Angelegenheit, für Ehegatten oder als Gesellschafter reichen nicht aus. Dies ist damit begründet, dass die Regelung ausschließlich auf die Entlastung von professionellen Beratern abzielt, deren Alltag die Steuererklärungserstellung umfasst. Künftig sollte in der Praxis darauf geachtet werden, entweder eine umfassende Beauftragung für alle steuerlichen Angelegenheiten (einschließlich der Erstellung der Steuererklärung) oder einen expliziten Auftrag speziell für die Erstellung der Steuererklärung zu vereinbaren.
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