Informationen zum Investitionsbooster
Am 11.07.2025 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet. Ziel ist es, Investitionen zu fördern, steuerliche Anreize für Innovationen zu schaffen und die Steuerbelastung für Unternehmen zu senken.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen und deren Relevanz für Ihre unternehmerische Praxis.
Inhaltsübersicht
Degressive Abschreibung (AfA)
Für die Jahre 2025 bis 2027 wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Begünstigt sind z. B. Maschinen, Fuhrpark, Geschäftsausstattung. Nicht begünstigt sind Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Abschreibungssatz bleibt konstant bei 30 %, wird jedoch jährlich auf den Restbuchwert angewendet. Besonders vorteilhaft ist diese Abschreibungsform bei Wirtschaftsgütern mit längerer Nutzungsdauer (ab ca. vier Jahren).
Beispiel: Ein Betrieb schafft am 15.07.2025 eine Maschine für 100.000 € an.
Bei Anwendung der degressiven AfA mit 30 % ergibt sich im ersten Jahr eine Abschreibung von 30.000 €, im zweiten Jahr 21.000 €, im dritten Jahr 14.700 € usw.
Dies entspricht gegenüber einer gleichmäßigen Verteilung über 10 Jahre Nutzungsdauer einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug im 1. Jahr von 20% der Anschaffungskosten. Der Abzug kann ggf. mit weiteren Sonderabschreibungen nach § 7g EstG kombiniert werden.
Hinweis: Benötigen Sie steuerliche Beratung zum Thema Abschreibung und Kombination mit Sonderabschreibungen? Kontaktieren Sie uns.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften ab 2028
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 erfolgt eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes über fünf Jahre von jeweils 1% bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).
Darstellung der Körperschaftsteuersätze: Jahr 2027: 15% – Jahr 2028: 14% – Jahr 2029: 13% – Jahr 2030: 12% – Jahr 2031: 11% – Jahr 2032: 10%
Dies reduziert die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften erheblich. Auch der Solidaritätszuschlag verringert sich entsprechend, da er auf die Körperschaftsteuer berechnet wird.
Beispiel: Eine GmbH erwirtschaftet ein zu versteuerndes Einkommen von 1.000.000 €.
- Im Jahr 2025: Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15% ergibt sich eine Körperschaftsteuerlast von 150.000 € zzgl. SolZ: 8.250 €.
- Im Jahr 2032: Bei einem Körperschaftsteuersatz von 10 % ergibt sich eine Körperschaftsteuerlast von 100.000 € zzgl. SolZ: 5.500 €.
- Steuerlicher Vorteil Körperschaftsteuer: 50.000 € zzgl. SolZ: 2.750 €.
Folglich reduziert sich die Steuerbelastung im Vergleich zu den aktuellen 15 % Körperschaftsteuer deutlich.
Hinweis: Gemeinsam mit der Gewerbesteuer ergibt sich ab 2032 eine kombinierte Ertragsteuerbelastung auf nicht ausgeschüttete Unternehmensgewinne von circa 25%.
Anpassung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
Einzel- und Mitunternehmer können durch die Thesaurierungsbegünstigung künftig ebenfalls steuerlich entlastet werden. Der begünstigte Steuersatz wird zwischen 2028 und 2032 schrittweise von derzeit 28,25 % (inkl. SolZ) auf 25 % gesenkt.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2032 einen Gewinn von 200.000 €, den er nicht entnimmt. Statt mit dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 45 % wird der Gewinn bis zur Entnahme nur mit 25 % besteuert. Nicht entnommene Liquidität verbleibt so zur Investition im Unternehmen.
Erweiterung der Forschungszulage ab 2026
Ab dem Jahr 2026 wird die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. € erhöht. Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % eingeführt. Der förderfähige Stundenlohn für Eigenleistungen von Unternehmern oder Mitunternehmern wird auf 100 €/h angehoben, max. 40 Stunden pro Woche.
Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mit eigenem Entwicklerteam kann künftig jährlich bis zu 4,2 Mio. € Forschungszulage (inkl. KMU-Bonus) geltend machen.
Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert der Gesetzgeber gezielt Forschung und Entwicklung (FuE) in Unternehmen. Die Maßnahme soll Anreize für Innovationen schaffen und ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Interesse. Die Forschungszulage ist steuerlich ausgestaltet und kann unabhängig von der Gewinnsituation des Unternehmens gewährt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
Dabei können sowohl eigene Forschungsaktivitäten als auch Auftragsforschung berücksichtigt werden. Förderfähig sind insbesondere:
- Personalkosten für mit FuE betraute Mitarbeiter
- Entgelte für Auftragsforschung an externe Dritte
- Auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern (unter bestimmten Voraussetzungen)
Höhe der Förderung?
- Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für kleine Unternehmen bis 50 Mitarbeiter / 10. Mio. € Umsatz sogar 35%.
- Maximal können 12 Mio. € an Bemessungsgrundlage pro Jahr berücksichtigt werden.
- Damit ergibt sich im Regelfall eine maximale Zulage von 4 Mio. € jährlich je Unternehmen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, unabhängig von Rechtsform, Größe oder Branche. Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften können die Zulage beantragen.
Ablauf des Antragsverfahrens:
Das Verfahren erfolgt zweistufig:
1. Begutachtung des FuE-Vorhabens
Zunächst ist ein Antrag auf eine Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen. Diese prüft, ob das Vorhaben den Anforderungen des FZulG entspricht.
2. Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Nach erfolgreicher Bescheinigung erfolgt der eigentliche Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Die Zulage wird im Steuerbescheid festgesetzt und ausgezahlt – auch bei Verlusten (sog. „negative Steuer“).
Steuerliche Förderung von Elektroautos
Die Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge wird verbessert. Der Bruttolistenpreis, bis zu dem die pauschale 0,25 %-Regelung für die private Mitbenutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge gilt, steigt von 70.000 € auf 100.000 €.
Zudem wird eine degressive Abschreibung mit fest definierten Staffelsätzen für Elektrofahrzeuge eingeführt, z. B. 75 % im ersten Jahr, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
Beispiel: Ein Unternehmen schafft noch im Dezember 2025 ein E-Nutzfahrzeug für 80.000 € an.
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- Im ersten Jahr können sofort 60.000 € (75 %) abgeschrieben werden.
- In 2026 kann er nochmals 8.000,- € abschreiben.
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Aber Achtung: Ein späterer Veräußerungsgewinn beim Verkauf des Elektrofahrzeuges muss versteuert werden.
Hinweis: Die Förderung findet nur beim Kauf Anwendung, nicht beim Leasing!
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderungen bei der Forschungszulage gelten ab dem 01.01.2026.
