Steuerfortentwicklungsgesetz

Anlass für die Änderungen im Zuge des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, denn diese sehen vor, dass das Existenzminimum jederzeit steuerfrei bleibt. Um dies zu erreichen, bedarf es kontinuierliche Anpassungen des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrags. Zugleich soll durch diese Anpassungen die kalte Progression ausgeglichen werden, sodass Arbeitnehmer bei Lohnzuwächsen ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Das Steuerfortentwicklungsgesetz – ursprünglich als „Jahressteuergesetz 2024 II“ – sieht vor, das steuerfreie Existenzminimum für die Jahre 2024 bis 2026 abzusichern, Entlastungen bei der Einkommensteuer umzusetzen und erste Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung einzuführen.

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Inhaltsübersicht

Wesentliche Inhalte

Im Wesentlichen ergeben sich die folgenden Änderungen im Zuge des Steuerfortentwicklungsgesetzes.

Anpassungen in der Einkommensteuer

Die Anpassungen der Einkommensteuer umfassen im Wesentlichen:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags von bislang 11.784 € (2024)  um +312 € auf 12.096 € (2025) und um +252 € auf 12.348 € (2026)
  • Anpassung der weiteren Eckpunkte des Einkommensteuertarif ab 2025 (ausgenommen „Reichensteuer“-Eckwert) um 2,6%. Weitere Anpassung im Jahr 2026 um 2,0%.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags (pro Kind pro Jahr) von bislang 6.612 € (2024) um +60 € auf 6.672 € (2025) um+156 € auf 6.828 € (2026)
  • Anpassung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (ab 2025).
  • Erhöhung des Kindergelds von bislang (2024) 250 € monatlich pro Kind um 5 € monatlich pro Kind auf 259 € (ab Januar 2026)

Ziel der Anpassungen in der Einkommensteuer

Diese Maßnahmen zielen unter anderem darauf ab, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Die kalte Progression bezeichnet vereinfacht den Effekt, bei dem Arbeitnehmer aufgrund der Kombination von Inflation und einem progressiven Steuersystem an Kaufkraft verlieren, obwohl ihr nominales Einkommen steigt.

Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung, die die Inflation ausgleichen soll, führt diese Gehaltserhöhung zu einer höheren Besteuerung, obwohl die Kaufkraft des Arbeitnehmers aufgrund der Inflation nicht steigt. Somit führt die kalte Progression zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Arbeitnehmers, da die Steuerlast ansteigt ohne Zugewinn an Kaufkraft.

Um diesen Effekt auszugleichen, erfolgen regelmäßige Anpassungen des Grundfreibetrag sowie der Eckwerte des Einkommensteuertarifs, um sicherzustellen, dass Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation kompensieren, nicht zu einer höheren Steuerlast führen. Sofern keine Anpassungen erfolgen, entsteht eine steuerliche Mehrbelastung des bedingt gestiegenen Einkommens. Dadurch sinkt das verfügbare Nettoeinkommen – real bleibt somit trotz nominal höherem Gehalt weniger Geld.

Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es wird teilweise zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Ergänzende Hinweise

Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2024, wie die Anpassung des Grund- und Kinderfreibetrags, wurden im “Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024” geregelt.

Unterlassene Änderungen

Die nachfolgenden, im ursprünglichen Gesetzentwurf geplanten, Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Regelungen:

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag

  • Einführung des Faktorverfahrens bei den Steuerklassen III und V.
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Anpassungen der Gemeinnützigkeitsregelungen

Wachstumsfördernde Regelungen

  • Reform Sammelabschreibungen: Erhöhung Grenzwertes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sammelposten von 250 € bis 1.000 € auf 800 € bis 5.000 €.
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung von Ende 2024 bis Ende 2028 und Anhebung des Abschreibungssatzes von 20% auf 25%
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage.

Unterstützung der Autoindustrie

  • Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: Befristete Sonderabschreibung von Juli 2024 bis Dezember 2028, gestaffelt auf 6 Jahre, beginnend mit einem Abschreibungssatz von 40 %.
  • Erweiterung Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge: Anhebung der Höchstgrenze für begünstigte Firmenwagen von 70.000 € auf 95.000 € bei Anschaffung ab Juli 2024.

Weitere Maßnahmen

  • Steuerbefreiung der „Stiftung Generationenkapital“.
  • Digitalisierung von Sterbefallanzeigen.
  • Anpassungen an EuGH-Rechtsprechung für Kinderfreibeträge und Kindergeld für Unionsbürger.

Fazit

Das Steuerfortentwicklungsgesetz versucht, durch Anpassung des Steuersystems an aktuelle Anforderungen, die Bürger zu entlasten. Infolge der Anhebung von Grund- und Kinderfreibeträgen sowie des Kindergeldes wird das Existenzminimum steuerfrei gestellt und eine gerechte Verteilung steuerlicher Lasten gefördert. Zudem zielt der Ausgleich der kalten Progression darauf ab, die Kaufkraft der Arbeitnehmer trotz steigender Inflation zu sichern.

Dennoch wurde durch die Streichung der weiteren Maßnahmen, wie der Förderung der Elektromobilität, der Verlängerung und Erweiterung von Abschreibungsmöglichkeiten sowie der steuerlichen Forschungsförderung versäumt weiteres Entlastungspotenzial zu schaffen.

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